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Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist

Vorsorge ist besser als Nachsorge, doch für eine Fristverlängerung braucht es schon etwas mehr!

Die meisten kennen den alltäglichen Wahnsinn: Es gibt viel zu tun und doch hat ein Tag nur 24 Stunden.
So erging es auch einem Rechtsanwalt im folgenden Fall.

Sachverhalt

Nachdem der Kläger gegen ein Urteil fristgerecht Berufung eingelegt hatte, beantragte sein Prozessbevollmächtigter „vorsorglich“ die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass sein Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung eingegangen war, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz vor dem Ablauf der Frist beim Berufungsgericht eingehe. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers bestätigte BGH am 20. August 2019 die Entscheidung des Landgerichts.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nur dann Erfolg, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, weil er rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt hat und erwarten durfte, dass diesem Antrag entsprochen wird. Für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dürfe der Rechtsmittelführer jedoch nur dann eine Verlängerung erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag gehandelt und er darin erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung dargelegt hat (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Solche Gründe können etwa in der geplanten Urlaubsabwesenheit oder Arbeitsüberlastung liegen. Im vorliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte jedoch keine Gründe genannt, weshalb eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erforderlich sei, sondern diesen nur „vorsorglich“ gestellt. Der BGH entschied daher zu Recht, dass ein lediglich „vorsorglich“ gestellter Antrag auf Fristverlängerung zur Berufungsbegründung kein erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darstellt und der Rechtsmittelführer folglich auch nicht darauf vertrauen durfte, dass seinem Fristverlängerungsantrag entsprochen wird.

BGH, Beschluss vom 20. August 2019, Az.: X ZB 13/18.

Fazit:

Wie knapp die Zeit auch bemessen ist, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist muss den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen und dabei insbesondere einen erheblichen Grund für die beantragte Fristverlängerung enthalten. Andernfalls hat ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wenig Aussicht auf Erfolg. Dies ist aber auch nicht schwer. An die Darlegung des erheblichen Grundes werden – jedenfalls bei dem ersten Fristverlängerungsantrag – keine zu hohen Anforderungen gestellt. Eine über die Benennung hinausgehende substantiierte Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Dr. Julia Pätzold

Rechtsanwältin

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