leaders.law - Blog

Ausschlussfrist: Sonderfall kirchliche Arbeitsrechtsregelungen

Das Kreuz mit der Bezugnahme - der Volltext muss her!

Die bloße arbeitsvertragliche Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen ist nicht ausreichend, um eine Ausschlussfrist nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG nachzuweisen.
Eine in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung enthaltene Ausschlussfrist ist im Volltext nachzuweisen (BAG vom 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18).

Sachverhalt

Der Kläger war bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Küster und Reinigungskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nahm die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in Bezug. Diese sieht in § 57 eine sechsmonatige einstufige Ausschlussfrist vor. Der Kläger macht Differenzvergütungsansprüche wegen angeblich fehlerhafter Eingruppierung geltend. Die Beklagte verweigert die Erfüllung dieser Ansprüche unter Berufung auf die Ausschlussfrist. Der Kläger stellt die Wirksamkeit der Fristenregelung in Abrede und verlangt hilfsweise Schadensersatz, den er u. a. darauf stützt, dass ihm die Beklagte die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe.

Das LAG wies die Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LAG zurück.

Entscheidung

Die kirchenrechtlich vorgeschriebene arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung erfasst inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist. Diese wird damit zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Allerdings handelt es sich bei der Ausschlussfristenregelung um eine wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Die bloße Inbezugnahme der Arbeitsrechtsregelung als solche genügt für den erforderlichen Nachweis demnach nicht. Auch ein sog. qualifizierter Nachweis nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG, wonach sich die Ausschlussfrist nach der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richtet, ist nicht ausreichend, weil der abschließende Katalog dieser Bestimmung Ausschlussfristen nicht erfasst. Weist der kirchliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist nicht im Volltext nach, kann der Arbeitnehmer gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzes eine Revidierung der Fristversäumnis verlangen.

Tipp

Als Arbeitgeber gehört eine Ausschlussfrist zu einer der wichtigsten Regelungen im Vertragsverhältnis überhaupt. Sie sollte inhaltlich und auch tatsächlich wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen sein. Sonst ist das Nachsehen und das Wehklagen groß. Und wer ist schuld? Man selbst!   

Im Anwendungsbereich des Kirchenarbeitsrechts ist eine in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung enthaltene Ausschlussfrist im Volltext nachzuweisen. Die generelle Inbezugnahme einer Arbeitsordnung reicht nicht aus.

Für die Bezugnahme auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen außerhalb des Kirchenarbeitsrechts dürften diese strengen Anforderungen allerdings nicht gelten: Das BAG lässt für den Nachweis tariflicher Ausschlussklauseln den allgemeinen Hinweis nach § 2 Abs 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügen (BAG vom 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01).

Dennoch heißt es auch hier: Augen auf bei der Vertragsgestaltung, es kann sich immer wieder etwas ändern.

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

Vollständiges Profil
Peggy Lomb

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Mediatorin (Universität Bielefeld)

Counsel

 

Vollständiges Profil
Standort Berlin

Wilmersdorf
Mommsenstraße 5
10629 Berlin
Tel. +49 (0)30 88 720 - 647
Fax +49 (0)30 88 720 - 648

Standort Dortmund

Westfalentower
Westfalendamm 87
44141 Dortmund
Tel. +49 (0)231 42 777 - 100
Fax +49 (0)231 42 777 - 269

Standort Düsseldorf

Hafen
Speditionstraße 23
40221 Düsseldorf
Tel. +49 (0)211 447 33 - 0
Fax +49 (0)211 447 33 - 307

Standort Frankfurt/Main

Westend-Süd
Bockenheimer Landstraße 101
60325 Frankfurt am Main
Tel. +49 (0)69 240030 - 000
Fax +49 (0)69 240030 - 400

Standort Köln

KölnTurm
Im Mediapark 8
50670 Köln
Tel. +49 (0) 221 933 12 - 0
Fax +49 (0) 221 933 12 - 190

Standort Leipzig

Aderholdhaus
Reichsstraße 15
04109 Leipzig
Tel. +49 (0)341 44 924 - 0
Fax +49 (0)341 44 924 - 100

© Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH