Rechtsanwälte müssen viele Fristen beachten. Da gibt es Fristen, die das Gericht nach Gutdünken setzt, Fristen, die Rechtsanwaltskollegen setzen, Notfristen, die sich aus dem Gesetz ergeben und durch das Gericht nicht verlängerbar sind, und Fristen, die zwar keine Notfristen sind, aber wie solche behandelt werden. Zu diesen Fristen zählt beispielsweise die Berufungsbegründungsfrist. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Reicht der Rechtsanwalt auch innerhalb der verlängerten Frist keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ein, ist die Berufung unzulässig.
Um Fristen wie die Berufungsbegründungsfrist zu wahren, nutzen Rechtsanwälte auch in Zeiten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) noch Faxgeräte zur Übermittlung ihrer Schriftsätze. Der BGH hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Rechtsanwältin eine Berufungsbegründungsschrift am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist lediglich in blassblauer Tinte unterzeichnet hatte. Nach Übermittlung per Fax war die Unterschrift auf der bei Gericht eingegangenen Faxkopie nicht erkennbar. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung mit dem Hinweis, dass die Rechtsanwältin die Berufung mangels erkennbarer Unterschrift nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet hatte. Hieran änderte sich auch nichts dadurch, dass nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – und damit zu spät – das Original mit blassblauer Unterschrift bei Gericht eingegangen war.
Der BGH hält die Entscheidung des Berufungsgerichts für korrekt. Er hat ausgeführt, dass die Berufungsbegründung zwingend die Unterschrift eines Rechtsanwaltes erfordere. Nutzt der Rechtsanwalt lediglich blassblaue Tinte, dann müsse es sich ihm aufdrängen, dass die Unterschrift nach Übermittlung per Fax möglicherweise nicht erkennbar ist. Derjenige, der einen Schriftsatz per Telefax an das Gericht versendet, müsse gewährleisten, dass seine Unterschrift so kontrastreich sichtbar ist, dass sie nach den üblichen technischen Gegebenheiten auch auf der beim Empfänger eingehenden Kopie erkennbar ist:
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019, Az.: III ZB 88/18.
Darum: Es ist letztlich egal, ob der Rechtsanwalt in blau, schwarz, grün oder pink unterschreibt. Wichtig ist allein, dass er eine Farbe wählt, die gut auf dem Faxdokument erkennbar ist.