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Corona: Betriebsschließungen und ihre Folgen

Vorübergehend geschlossen - und nun?

Veranstaltungen sind abgesagt, Restaurants und Geschäfte wurden geschlossen - der Corona-Virus legt(e) viele Betriebe lahm.

Macht es dabei einen Unterschied, wer die Schließung veranlasst hat? Und inwiefern kommen Versicherungen für Folge-Schäden auf? 

Grundsätzlich besteht hinsichtlich der durch die öffentliche Hand verhängten Betriebsschließungen kein gesetzlicher Entschädigungsanspruch zugunsten des betroffenen Unternehmens. Entsprechend der jeweiligen Sachlage gibt es jedoch andere Möglichkeiten, die dadurch bedingten Verluste zu mindern.

Infektionsbedingte Schließungen

Treten konkrete Infektions- oder Verdachtsfälle vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie im Betrieb auf, werden von den zuständigen Behörden Tätigkeitsverbote oder Quarantäne-Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angeordnet.

Im Falle solcher behördlich angeordneter Betriebsschließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs tragen die Arbeitgebenden das sogenannte „Betriebsrisiko“ - d.h. den von ihnen beschäftigten Personen ist dennoch deren Gehalt zu zahlen. Würde durch die Fortzahlung der Löhne eine massive Existenzgefährdung eintreten, gibt es ggf. Ausnahmen. Jedoch sind die Anforderungen dafür hoch.

Die durch die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung entstehenden Lohnkosten können teilweise über die Beantragung von Kurzarbeitergeld abgedeckt werden. Günstiger ist aus Arbeitgebersicht meist eine andere Form der Entschädigung: Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die zuständige Landesdirektion (Sachsen: LDS) in den ersten sechs Wochen der jeweiligen Maßnahme für Verdienstausfälle. Das Unternehmen erhält somit eine Kompensation für die weiterhin an seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu zahlenden Arbeitsentgelte.

Für die Antragsstellung gilt eine dreimonatige Frist nach Untersagung und Einstellung Tätigkeit.

Betriebsschließungen als Präventivmaßnahme

Vielerorts schließen die Betriebe freiwillig oder schränken zumindest den Geschäftsbetriebs ein. Hinzu kommen außerdem behördlich angeordnete Gewerbeschließungen aus Präventionsgründen.

In diesen Fällen würde eine Entschädigung jedoch lediglich dann in Betracht kommen, wenn die Betriebsschließung rechtswidrig war, etwa weil sie die Existenz des Betriebs unverhältnismäßig gefährdet hat. Da die zuständigen Behörden allerdings versuchen, mit den eingeleiteten Präventivmaßnahmen Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, sind die derzeitig angeordneten Betriebsschließungen wohl größtenteils rechtmäßig. Dies ist allerdings in jedem Einzelfall neu zu bewerten.

Bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen, sollte auch hier das primäre Vorgehen sein. Darüber hinaus sollte eine vorsorgliche Antragsstellung bei der Landesdirektion ebenfalls erwogen werden - für den Fall, dass die Rechtsprechung für die derzeitigen flächendeckenden Betriebsschließungen eine Ausweitung des IfSG vorsieht. Angesichts der aktuellen Sondersituation wird über eine Entschädigungsregelung für weitere Fälle von Betriebsschließungen sowohl auf Länder- als auch auf Bundesebene bereits diskutiert.

IHK zu Leipzig fordert einheitliche Entschädigungsregelung für von Präventivschließungen betroffene Unternehmen

Im Rahmen des Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes, das der Bundestag voraussichtlich am 14. Mai 2020 verabschieden wird, soll es auch eine Änderung des § 56 IfSG geben, der die Entschädigung regelt. Allerdings ist lediglich eine Änderung des Absatz 11 geplant. Hiernach soll die Frist zur Beantragung der Entschädigung, befristet bis Ende des Jahres 2020, von derzeit drei Monaten nach der behördlich angeordneten Einstellung der Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.

Die IHK zu Leipzig fordert dagegen, die Entschädigungsregelung in § 56 IfSG auch für alle durch Allgemeinverfügungen veranlassten Präventivschließungen zu öffnen. Diese Position vertrat sie unter anderem bei der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags am 11. Mai 2020 (Stellungnahme der IHK zu Leipzig), zu der sie als einzige regionale Vertretung der Wirtschaft als Sachverständige geladen war. Bereits Anfang April hatte sich die IHK dazu an die Mitglieder des Bundestags aus dem IHK-Bezirk Leipzig gewandt und dafür geworben, die Gesetzesänderung ins parlamentarische Verfahren einzubringen.

Die Entwicklungen sind hier ganz genau zu verfolgen. Wir bleiben dran!

Tipp

Bleiben Sie aktiv und nutzen Sie sämtliche Möglichkeiten. Weiterführende Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hierhierhier und hier. Sprechen Sie uns an!

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

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Peggy Lomb

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Mediatorin (Universität Bielefeld)

Counsel

 

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