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Corona: Insolvenzantragspflicht soll ausgesetzt werden

Noch gilt die strafbewährte Antragspflicht - doch das BMJV hat andere Pläne!

Die Isolierungsmaßnahmen zum Schutz gegen den sich rapide ausbreitenden Virus COVID-19 treffen auch viele Unternehmen schwer. Einnahmen brechen ganz oder im erheblichen Umfang weg. Branchen wie beispielsweise der Veranstaltungsbereich mit Konzerten, Messen, Catering, Hallenvermietern, etc. haben nicht erst seit den letzten Tagen zu kämpfen.

Für Unternehmen, bei denen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie ein Insolvenzgrund eintritt, soll nun die Insolvenzantragspflicht nach §15a der Insolvenzordnung (InsO) bis zum 30.9.2020 ausgesetzt werden. Dies ist jedoch an die weiteren Voraussetzungen geknüpft, dass

  1. die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können und,
  2. dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Dabei verkennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dass diese Hilfen überwiegend noch gar nicht auf den Weg gebracht sind. Zudem müssen die Hilfen von den betroffenen Betrieben erst ausgewertet und das Geschäfts- und Sanierungskonzept überarbeiten werden. Erst dann ist eine Antragstellung überhaupt möglich.

Man kann nur hoffen, dass die Umsetzung besser sein wird, als der angekündigte Inhalt.

 

Wie Arbeitgeber dem durch die Corona-Krise verschuldeten Arbeitsausfall begegnen können, lesen sie hier.

Hubertus Frhr. v. Erffa

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter

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