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Covid-19: Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechung und Ertragsausfall

Betriebsunterbrechungsversicherung, Kreditausfallversicherung, Risikoausschluss - Was leisten Versicherungen bei Corona und Covid-19 und was nicht?

Betriebsunterbrechungsversicherung

Betriebsunterbrechungsversicherungen decken Schäden durch seuchenbedingte Betriebsschließungen, wenn die versicherte Gefahr verwirklicht ist. Übliche Betriebsunterbrechungsversicherungen decken Ertragsausfälle nur, wenn die Gefahr eines Sachschadens verwirklicht ist. Falls jedoch Seuchen/Infektionskrankheiten ausdrücklich als versicherte Gefahr genannt sind oder eine sogenannte „Allgefahrendeckung“ besteht, kann Versicherungsschutz bestehen.

Solche Versicherungsbedingungen haben gelegentlich Bezeichnungen wie „Extended Coverage“ oder „All-Risk“-Police.

Bei Unternehmen, deren Geschäft von der Ausrichtung bestimmter Veranstaltungen abhängt, gibt es teilweise besondere Ausfallversicherungen oder sogenannte „dread-desease“-Versicherungen. Bei solchen Arten von Versicherungen sind Betriebsschließungen vor dem Hintergrund des Corona-Virus grundsätzlich geeignet, den Versicherungsschutz auszulösen.

Falls dem Grunde nach Versicherungsschutz besteht, muss der oder die Versicherte zusätzlich den tatsächlich entstandenen Schaden in der Regel konkret nachweisen. Erste Gerichtsentscheidungen zeigen, dass hier hohe Sorgfaltsanforderungen bestehen.

Tipp

Unternehmen sollten bei bestehenden Betriebsausfallversicherungen schnellstmöglich die jeweiligen Vertragsbedingungen prüfen. Zugleich sind Meldepflichten gegenüber dem Versicherer zu beachten. Versicherungsschutz besteht, wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind.

Bei Zahlungsausfällen der Kundschaft kann zudem Versicherungsschutz durch Kreditausfallversicherungen bestehen. Auch hier gilt: Das versicherte Risiko muss eingetregen sein. Die Pandemie darf nicht als Ausschlusskriterium vereinbart sein. Der Schaden muss nachgewiesen werden.

Geprüft werden sollten auch Reiseversicherungen und Veranstaltungsversicherungen. Manche Bedingungswerke sehen einen Risikoausschluss für Pandemien vor. Die WHO hat die Ausbreitung des Corona-Virus am 11. März 2020 offiziell als Pandemie eingestuft. Auch hier ist eine sorgfältige Prüfung geboten. Es kann für den Versicherungsschutz einen Unterschied machen, ob eine Veranstaltung wegen Covid-19 behördlich untersagt oder mangels Teilnehmern vom Veranstalter abgesagt wird.

Friedrich Vosberg

Rechtsanwalt, Counsel,

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

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