Geschäftsführer unterliegen regelmäßig sowohl aufgrund der Satzung als auch nach ihren Geschäftsführeranstellungsverträgen im Innenverhältnis zur Gesellschaft erheblichen Beschränkungen. Auch wenn sie nach außen hin aufgrund ihrer Bestellung unbeschränkte Vertretungsmacht für die Vertretung der GmbH haben, vermitteln Satzung und Geschäftsführeranstellungsvertrag meist Grenzen durch einen Katalog zustimmungsbedürftiger Rechtsgeschäfte. Der Geschäftsführer ist gut beraten, sein Handeln und seine Pläne anhand dieser Zustimmungskataloge zu prüfen. Aber auch außerhalb dieser Beschränkungen sollte er im Einzelfall gut überlegen, ob er eine Maßnahme der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorlegt, ohne dazu ausdrücklich verpflichtet zu sein.
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem zwei Gesellschafter einer GmbH deren Auflösung beschlossen und sich jeweils zum Liquidator bestellt hatten. Im Zuge der Liquidation veräußerte einer der beiden ohne vorherige Zustimmung des anderen das ganze Vermögen der GmbH in Form eines Betriebsgrundstücks an einen Dritten. Dies war nach Ansicht des BGH rechtsfehlerhaft. Es handele sich um ein besonders bedeutsames Geschäft, bei dem die Gesellschafterversammlung zwingend zuvor zustimmen muss. Es sei unbeachtlich, dass die Satzung einen solchen Zustimmungsvorbehalt nicht vorsah. Derjenige Geschäftsführer, der die Bedeutsamkeit des Geschäfts verkenne, missbrauche die ihm eingeräumte Vertretungsmacht. Der Vertragspartner könne aus diesem Rechtsgeschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten, wenn es sich ihm aufdrängen musste, dass der Geschäftsführer missbräuchlich handelte. Nach Ansicht des BGH müsse der Vertragspartner immer dann mit einem Missbrauch der Vertretungsmacht rechnen, wenn der Geschäftsführer das Unternehmen als Ganzes veräußert oder er weiß, dass ein maßgebender Gesellschafter mit der Veräußerung eines Einzelgegenstandes nicht einverstanden ist:
BGH, Urteil vom 8. Januar 2019, Az.: II ZR 364/18.
Fazit: Ein Geschäftsführer sollte stets sorgfältig prüfen, ob er im Einzelfall die Gesellschafterversammlung auch ohne Verpflichtung in der Satzung einbindet, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Aber auch der Vertragspartner sollte stets vorsichtig agieren. Erwirbt er ein Unternehmen oder einen sehr wichtigen Einzelgegenstand, sollte er sich zuvor erkundigen, ob die Gesellschafterversammlung damit einverstanden ist.