Der Bundesgerichtshof macht einem Saurier des Telekommunikationszeitalters den Garaus: Dem 1843 vom Schotten Alexander Bain erfundenen Kopiertelegrafen, kurz Faxgerät genannt. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Fax eine Zeitreserve von mindestens 20 Minuten eingeplant werden muss. Ein Fax, das noch vor Mitternacht ankommen soll, muss also spätestens bis 23.40 Uhr versendet werden; 23.42 Uhr - so der BGH - ist zu spät (Aktenzeichen III ZB 54/18). Nun hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit den Tücken des Faxens auseinandergesetzt und für Recht erkannt, dass ein Schriftstück mit blassblauer Unterschrift nicht fristwahrend gefaxt werden kann, wenn auf dem Fax die Unterschrift nicht zu erkennen ist (Aktenzeichen III ZB 88/18). Spannend bleibt, welchen Stich der BGH dem Fax als nächstes versetzt und ob sich auch Unternehmen und Privatpersonen auf diese "Spielregeln" berufen werden.