Wer Partei eines Rechtsstreits ist, kann nicht Zeuge sein. Ist eine GmbH oder Aktiengesellschaft als Partei an einem Zivilprozess beteiligt, wird sie als juristische Person von ihrem Geschäftsführer bzw. ihrem Vorstand vertreten. Als ihre gesetzlichen Vertreter können daher weder der Geschäftsführer noch der Vorstand Zeuge sein.
Benötigt die Gesellschaft jedoch ihren gesetzlichen Vertreter zum Beweis einer für sie günstigen Tatsache, gibt es nur eine Möglichkeit: Der Geschäftsführer oder Vorstand muss seine Stellung als gesetzlicher Vertreter niederlegen bzw. sich von seiner Organstellung abberufen lassen. Maßgeblich ist stets der Zeitpunkt der Zeugenvernehmung. Er kann dann auch Zeuge für Sachverhalte sein, die ihm während seiner Zeit als Geschäftsführer bzw. Vorstand bekannt geworden sind.
Später – bestenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – kann der Zeuge wieder als Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellt werden.
Ein solcher Schritt sollte jedoch im Einzelfall gut überlegt werden. Die Kosten, die durch den Wechsel des Geschäftsführers bzw. Vorstands entstehen, können nicht als Schaden gegenüber dem Gegner geltend gemacht werden. Sie sind von der Gesellschaft selbst zu tragen. Lassen Sie sich daher von Ihrem Rechtsanwalt beraten, ob ein solches Vorgehen in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sein kann.
Tipp: Im Einzelfall kann es günstig sein, weitere Mitarbeiter wie beispielsweise den Prokuristen an wichtigen Geschäften bzw. Vertragsverhandlungen zu beteiligen. Diese können dann stets als Zeuge vor Gericht auftreten. Wichtige Absprachen sollte man zudem schriftlich bestätigen, um diese Dokumente ergänzend im Prozess vorlegen zu können.