leaders.law - Blog

Einberufung der Gesellschafterversammlung - Wer ist befugt?

"Muss ich denn hier alles alleine machen?!" Vertretung des Geschäftsführers

Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 49 Abs. 1 GmbHG ist grundsätzlich der Geschäftsführer einer GmbH zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt. Doch ist es möglich, diese Kompetenz auf einen bevollmächtigten Vertreter zu übertragen?

Der Streit um die Delegierungsmöglichkeit

Ob der Geschäftsführer seine Kompetenz zur Einberufung der Gesellschafterversammlung auf einen Vertreter übertragen kann, ist in der Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden. Die vorherrschende Meinung sieht in der Einberufung der Gesellschafterversammlung eine höchstpersönliche Maßnahme des Geschäftsführers. Deshalb lehnt sie die Möglichkeit der Übertragung der Einberufungskompetenz im Wege der Bevollmächtigung oder Ermächtigung ohne eine entsprechende ermächtigende Satzungsregelung ab.

Die Gegenansicht lässt dagegen die Einschaltung eines (z.B. anwaltlichen) Vertreters zu, weil der Akt der Einberufung nicht streng an die Person des Geschäftsführers gebunden sei. Hierfür sei jedoch erforderlich, dass die Einberufung erkennbar auf dem Willensentschluss des berechtigten Geschäftsführers beruht.

Ist dies gegeben und die Einberufung wird lediglich durch den Vertreter „abgewickelt“, handelt es sich faktisch ohnehin um eine bloße Boten-/Übermittlertätigkeit, bei der die Erklärung des zuständigen Geschäftsführers von einer Hilfsperson ausgesprochen wird. Die Einbeziehung von Boten ist problemlos möglich.

Fazit

Mit Blick auf die unsichere Rechtslage und inkonsistente Rechtsprechung sollte von einer „Übertragung“ der Einberufungskompetenz im Wege einer Bevollmächtigung oder Ermächtigung möglichst abgesehen werden. Möchte der Geschäftsführer trotzdem einen Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson mit dieser Aufgabe betrauen, sollte aus der Formulierung der Einberufung eindeutig hervorgehen, dass der Entschluss zur Einberufung von seiner Person ausgeht.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 1. Februar 1995, Az.: 8 U 148/94, folgende Formulierung für zulässig erachtet: „Deshalb hat [Name des Geschäftsführers] mich gebeten, Sie zu einer Gesellschafterversammlung auf [Zeit und Ort] einzuladen, was hiermit geschieht.“

 

Dr. Julia Pätzold

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Counsel

 

Vollständiges Profil
Juliane Dörfer

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Vollständiges Profil
Standort Berlin

Wilmersdorf
Mommsenstraße 5
10629 Berlin
Tel. +49 (0)30 88 720 - 647
Fax +49 (0)30 88 720 - 648

Standort Dortmund

Westfalentower
Westfalendamm 87
44141 Dortmund
Tel. +49 (0)231 42 777 - 100
Fax +49 (0)231 42 777 - 269

Standort Düsseldorf

Hafen
Speditionstraße 23
40221 Düsseldorf
Tel. +49 (0)211 447 33 - 0
Fax +49 (0)211 447 33 - 307

Standort Frankfurt/Main

Westend-Süd
Bockenheimer Landstraße 101
60325 Frankfurt am Main
Tel. +49 (0)69 240030 - 000
Fax +49 (0)69 240030 - 400

Standort Köln

KölnTurm
Im Mediapark 8
50670 Köln
Tel. +49 (0) 221 933 12 - 0
Fax +49 (0) 221 933 12 - 190

Standort Leipzig

Aderholdhaus
Reichsstraße 15
04109 Leipzig
Tel. +49 (0)341 44 924 - 0
Fax +49 (0)341 44 924 - 100

© Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH