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Erinnerung: Verjährung von Ansprüchen aus 2016

Das Jahresende kommt immer so plötzlich...

Kaum ist der Sommerurlaub vorbei, steht schon der Jahreswechsel vor der Tür. Damit ist es höchste Zeit zu prüfen, ob man noch im Jahr 2019 Rechte oder Ansprüche gerichtlich geltend machen muss. Sonst droht die Verjährung und Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden.

Wann Verjährung eintritt, ist abhängig von Art und Inhalt des Anspruchs. Regelmäßig gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Daher aufgepasst: Ansprüche aus dem Jahr 2016 können mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjähren! Für Schadensersatzansprüche, Herausgabeansprüche aus Eigentum, rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden kommen längere Verjährungsfristen in Betracht.

Um die Verjährungswirkung nicht eintreten zu lassen, ist es erforderlich, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Sinnvoll ist es in der Regel, eine Klage zu erheben oder das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.

Im Einzelfall kann es auch zweckmäßig sein, mit dem Gegner einen Verjährungsverzicht zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass der Gegner für einen konkret bestimmten Zeitraum auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Diesen Zeitraum kann man nutzen, um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der geltend gemachte Anspruch möglichst konkret bezeichnet und ein fixes Enddatum bestimmt wird. Außerdem ist sicherzustellen, dass der Erklärende der richtige Schuldner und zur Abgabe der Verzichtserklärung befugt ist.

Fazit: Noch ist genügend Zeit zu prüfen, ob tatsächlich Verjährung droht, und in diesem Fall die Ansprüche und Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Dr. Julia Pätzold

Rechtsanwältin

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