Rechtsstreitigkeiten, in denen es um Fragen aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht oder verwandten Rechtsgebieten geht, können, wenn es die Beteiligten beantragen und der Streitwert über 5.000,00 EUR liegt, vor den Kammern für Handelssachen der Landgerichte verhandelt werden. Hier entscheidet ein hauptamtlicher Vorsitzender Richter gemeinsam mit zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern über den Ausgang des (erstinstanzlichen) Verfahrens. Dabei sind die ehrenamtlichen Handelsrichter nicht zu verwechseln mit Laienrichtern wie etwa Schöffen. Sie sind Fachrichter mit Spezialkenntnissen unmittelbar aus der Wirtschaft. Während also der Vorsitzende Richter als Jurist über die erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Kenntnissen verfügt, sind den ehrenamtlichen Handelsrichtern ihre besondere kaufmännische Sachkunde und Erfahrungen aus der Praxis von Nutzen. Dies kann insbesondere bei komplexen Fällen hilfreich sein und sogar die Beauftragung von kosten- und zeitintensiven Sachverständigengutachten entbehrlich machen. Häufig empfiehlt es sich daher, das Verfahren bei der Kammer für Handelssachen dem Einzelrichterverfahren vorzuziehen.
Entscheidet sich der Kläger dafür, das Verfahren vor der Kammer für Handelssachen führen zu wollen, kann und sollte er den entsprechenden Antrag in seiner Klageschrift stellen (§ 96 Abs. 1 GVG). Verzichtet der Kläger auf den Antrag und wird das Verfahren vor der Zivilkammer zur Verhandlung gebracht, kann der Beklagte wiederum einen Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen gemäß § 98 Abs. 1 GVG stellen.
Besonderheiten können sich ergeben, wenn dem gerichtlichen Verfahren ein gerichtliches Mahnverfahren vorausgegangen ist. Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hat der Antragsteller in seinem Mahnantrag das Gericht anzugeben, welches im Fall von Widerspruch oder Einspruch für das streitige Verfahren zuständig ist. Beim Online-Mahnantrag generiert das Programm auf Grundlage des angegebenen Streitwerts automatisch das für das streitige Verfahren zuständige Gericht, wobei es hier lediglich zwischen den Amts- und Landgerichten unterscheidet. Will der Antragsteller die Zuweisung an die Kammer für Handelssachen, muss er die automatisch generierte Zuweisung ändern.
Doch was ist, wenn er dies vergisst? Dann ist es (noch) nicht zu spät! Legt der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und fordert das für das streitige Verfahren zuständige Gericht den Antragsteller zur Einreichung der Anspruchsbegründung auf, kann der Antragsteller in dieser einen Antrag auf Verweisung zur Kammer für Handelssachen stellen. Die Anspruchsbegründung erfüllt insoweit die Funktion der Klageschrift, sodass dem Antragsteller mit ihr die Verweisungsmöglichkeit vorbehalten sein soll.
Stellt der Antragsteller den Verweisungsantrag auch in seiner Anspruchsbegründung nicht, ist ihm diese Möglichkeit endgültig verwehrt. Die herrschende Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung sieht insoweit keinen Grund, das Verfahren, das durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eröffnet wurde, gegenüber den durch Einreichung einer Klageschrift eröffneten Streitverfahren zu begünstigen,
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 1988, Az.: 19 Sa 30/88;
OLG München, Beschluss vom 5. Dezember 1997, Az.: 22 AR 83/97.