Die oft empfohlene und weitverbreitete Formulierung, den Geschäftsführer zu verpflichten, für eine bestimmte Dauer nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses “weder in selbstständiger noch unselbstständiger Stellung oder in sonstiger Weise” für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu werden, kann zu weit gefasst und damit unwirksam sein. Eine zu weite Formulierung kann nicht auf ein zulässiges Maß reduziert werden. Sie wird auch nicht durch eine salvatorische Klausel gerettet, weil diese gegen das Transparenzgebot des § 305 c Abs. 2 BGB verstößt. Auch die Höhe einer zugesagten Karenzentschädigung kann nicht im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt werden.
Mit dieser Begründung hat das OLG München eine die Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots feststellende einstweilige Verfügung des LG München bestätigt (2. August 2018 – 7 U 2107/18).
Es bleibt abzuwarten, ob nun der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage - dem OLG München folgend - anpasst oder beibehält.
Bis dahin gilt, wie immer: Augen auf bei der Gestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit Organmitgliedern. Es schadet nicht, wenn im Rahmen der Vertragsgestaltung unternehmensbezogene Wettbewerbsverbote mit einer Ausnahme für untergeordnete Tätigkeiten beim Konkurrenten ohne Bezug zur vorherigen Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber versehen werden. Außerdem ist aus Arbeitgebersicht die Aufnahme einer transparenten (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) Kundenschutzklausel zu empfehlen. Es soll schließlich nicht alles den Bach runtergehen (Stichwort: blue pencil test).