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Geheimzeichen im Arbeitszeugnis

Loch an Loch... und hält (eventuell) doch!

Wieder einmal musste sich ein Gericht mit der äußeren Form eines Arbeitszeugnisses befassen. Das LAG Nürnberg hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob mit einem auf gelochtem Geschäftspapier erteilten Zeugnis der Zeugnisanspruch einer Arbeitnehmerin erfüllt ist oder sie Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses auf ungelochtem Geschäftspapier hat (LAG Nürnberg vom 11. Juli 2019 - 3 Sa 58/19).

Die Klägerin war bei ihrem Arbeitgeber - einem kleineren Handwerksbetrieb - langjährig beschäftigt und erhielt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Mit dessen Inhalt war sie offenbar zufrieden, mit der äußeren Form nicht. Der Arbeitgeber verwendete nämlich gelochtes Geschäftspapier. Dies sei aus Sicht der Klägerin unüblich und lasse negative Rückschlüsse auf das Arbeitsverhältnis und die Beurteilung der Klägerin zu.

Das Gericht folgte der ersten Instanz (ArbG Weiden vom 9. Januar 2019 - 3 Ca 615/18) und lehnte den Anspruch letztlich ab, weil nach durchgeführter Beweisaufnahme feststand, dass der betroffene Arbeitgeber nur über gelochtes Geschäftspapier verfügte und solches auch ansonsten für seine Geschäftspost verwendete. Zudem sei nicht ersichtlich, dass ein ungelochtes Zeugnis maßgebender Standard der betroffenen Branche ist. Bei der Erstellung eines Zeugnisses auf gelochtem Geschäftspapier handele es sich auch nicht um ein (verbotenes) Geheimzeichen. Das gelochte Arbeitszeugnis erwecke jedenfalls im hier betroffenen handwerklichen Baubetrieb nicht den Eindruck, der Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut seiner Erklärungen. Ob ein Arbeitgeber, der über gelochtes und ungelochtes Geschäftspapier verfügt, im Rahmen der nachvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten wäre, das Zeugnis auf ungelochtem Papier zu erteilen, musste das Gericht nicht entscheiden. Der verklagte Arbeitgeber musste nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht allein für die Erteilung des Zeugnisses der Klägerin ungelochtes Papier anschaffen.

Tipp

Zur äußeren Form von Arbeitszeugnissen und daraus vermuteten sogenannten Geheimzeichen gibt es vielfältige Rechtsprechung. Nicht alles ist jedoch ein Geheimzeichen, wie das Urteil zeigt. Generell gilt Folgendes:

  • Verwendung von haltbarem Papier in guter Qualität
  • keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen, "Eselsohren" oder Ähnliches
  • durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut des Zeugnisses.

Ein Zeugnis darf jedoch

  • gefaltet sein, so dass es in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe passt
  • "getackert" sein, wenn es mehrere Seiten umfasst.

Zur Vermeidung von Zeugnisrechtsstreiten sind Arbeitgeber also gut beraten, wenn sie nicht nur bei der Formuilierung des Zeugnisinhalts, sondern auch bei der äußeren Form Sorgfalt walten lassen.

 

 

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

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