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Prozessfähigkeit einer Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter

Verliert die GmbH ihren (Allein-)Geschäftsführer und gesetzlichen Vertreter, wird sie führungslos im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Dies hat zur Folge, dass die GmbH ihre Prozessfähigkeit verliert.

Entsprechendes gilt für eine GmbH & Co. KG, deren Komplementär-GmbH führungslos wird. Dies führt nach Auffassung des BGH jedoch nicht dazu, dass die Einlegung einer Berufung unzulässig ist, da die Prokuristin eine Prozessvollmacht zur Einlegung der Berufung auch noch zu einem Zeitpunkt wirksam erteilen konnte, als die Gesellschaft führungslos war.

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter reicht aus, dass sie noch als prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat. Damit ist nach Ansicht des BGH § 86 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Wegfall nach Erteilung der Vollmacht, aber noch vor Einleitung des Rechtsstreits eingetreten ist. Das heißt, dass der Prozessbevollmächtigte auch in diesem Fall wirksam Klage erheben, ein Rechtmittel einlegen und einen Rechtsanwalt für die Revisionsinstanz beauftragen kann.

Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat. Die Prokura ermächtigt dann ihrerseits, einem Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht zur Einlegung eines Rechtsmittels zu erteilen:

BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019, Az.: VII ZB 78/17

Auch eine führungslose GmbH kann damit noch Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Voraussetzung für die Anwendung des § 86 ZPO ist jedoch, dass die Gesellschaft erst nach Erteilung der Vollmacht führungslos geworden ist.

Dr. Julia Pätzold

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