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Mindestlohn steigt ab 2022 auf 10,45 EUR pro Stunde

Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns allerdings noch per Verordnung umsetzen.

Der gesetzliche Mindestlohn soll nach einer Empfehlung der Mindestlohn-Kommission schrittweise auf 10,45 EUR erhöht werden.

Die Mindestlohn-Kommission hat am 30. Juni 2020 ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt. Es ist turnusgemäß der dritte Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland im Januar 2015. Dieser liegt derzeit bei 9,35 EUR brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns in mehreren Schritten auf 10,45 € zum 1. Juli 2022.

Die Erhöhungsschritte im Detail

  • zum 1. Januar 2021: 9,50 EUR
  • zum 1. Juli 2021: 9,60 EUR
  • zum 1. Januar 2022: 9,82 EUR
  • zum 1. Juli 2022: 10,45 EUR.

Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Sie prüft dabei, welche Höhe geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung.

Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns allerdings noch per Verordnung umsetzen. Sie richtet sich dabei in der Regel nach dem Vorschlag der Kommission.

Der Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums hilft herauszufinden, ob und wieweit ein Gehalt dem Mindestlohn entspricht, darüber oder darunterliegt und wie hoch der Stundenlohn ist.

Von der Anpassung ausgenommen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin nicht für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung (Hinweis: Im Zuge der Reform des Berufsbildungsgesetzes ist häufig von der Einführung eines "Mindestlohns für Azubis" die Rede. Die korrekte Bezeichnung für dieses Mindestengelt für Auszubildende ist jedoch "Mindestausbildungsvergütung" und nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit.
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet.
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauervon drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient.
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen.
  • ehrenamtlich Tätige.
Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

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