Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ist die Zeit zwischen dem Beginn der Arbeit (Arbeitsaufnahme) und dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit (vgl. § 2 ArbZG).
Die Arbeitszeit wird arbeitsschutzrechtlich damit als ein kontinuierlicher Zeitraum begriffen, der lediglich – wie in § 2 ArbZG geregelt – durch Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG unterbrochen sein kann.
Arbeitsschutzrechtlich spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum tatsächlich arbeitet, sich lediglich zur Arbeit bereithält oder ob er – weil vielleicht gerade keine Arbeit für ihn da ist – gar nicht arbeitet. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben keinen davon abweichenden Begriff Arbeitszeit gebildet (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.3.2019 – 2 Sa 11/18).
Muss ein Beschäftigter, etwa im Polizeidienst, während einer Arbeitsunterbrechung erreichbar bleiben, befindet er sich nicht in Erholungszeit.
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin ist Angestellte bei der Bundespolizei, die im Streifendienst an der Grenze zu Polen tätig ist. Sie verlangt, dass ihr für die Pausen während des Dienstes Zeitgutschriften auf ihr Arbeitszeitkonto gebucht werden. Die Pausen entsprächen nicht den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und könnten nicht als echte Arbeitsunterbrechungen gelten.
Die Arbeitnehmerin arbeitet in Teilzeit (30 Stunden) und nimmt am Wechselschichtdienst teil. In der Regel übernimmt sie die Frühschicht, ab und an auch 12-Stunden-Schichten. Den Streifendienst absolviert sie mit Kollegen in einem Fahrzeug. Die Pausen legt der Gruppenleiter fest, öfter steuern die Kollegen eine Tankstelle oder Bäckerei an. Die Arbeitnehmerin bzw. ihre Kollegen müssen während der Pausen über Funk und Mobiltelefon erreichbar bleiben. Es kommt öfter vor, dass die Pausen abgebrochen und der Dienst wieder aufgenommen werden muss. "Pausen unter Bereithaltung" ist daher die innerdienstliche Bezeichnung.
Die angestellte Polizistin ist der Meinung, dass derlei Pausen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Pause entsprechen, da der Erholungszweck nicht gewährleistet sei. Daher seien die Pausen als Arbeitszeit auf ihr Arbeitszeitkonto zu buchen.
Entscheidung
Das LAG gibt der Polizistin in vollem Umfang Recht. Sie erhält für den fraglichen Zeitraum 117 Überstunden gutgeschrieben und für diese die Zuschläge nach § 8 TVöD.
Die Schichtunterbrechungen (Pausen unter Bereithaltung), wie sie vorliegend im Streifendienst gewährt werden, erfüllen die Voraussetzungen einer Ruhepause im gesetzlichen Sinne nicht.
Der Arbeitnehmer muss frei darüber entscheiden können, wie er diese Zeit verbringen will. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer sich auf die Pause einrichten und sie auch tatsächlich zur Erholung nutzen kann. Die Ruhepause soll nicht durch kontinuierliche Weiterarbeit überlagert und "vergessen" werden.
Im vorliegenden Fall wurden diese Voraussetzungen nicht eingehalten. Dementsprechend müssen die Ruhepausen in vollem Umfang als Arbeitszeit gelten und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
Tipp
Man sollte diese Entscheidung nochmals zum Anlass nehmen, sich die betrieblichen Gepflogenheiten hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung näher anzuschauen. In diesem Zusammnhang ist zu beachten, dass auch die Pausenregelungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates/Personalrates unterliegen.
Zudem ist die ständige Rechtsprechung des BAG zu den Ruhepausen zu verinnerlichen. Danach sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts:
- Im Voraus festliegende Arbeitsunterbrechungen
- von bestimmter Dauer (30 Minuten/45 Minuten)
- zu Erholungszwecken
- in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten hat.