leaders.law - Blog

Sachgrundlose Befristung bei verbundenen Unternehmen?

Kann klappen, muss aber nicht!

Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2019 - 21 Sa 936/18).

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor, in der die Klägerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt wurde. Die Klägerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin gewährleisten wollte.

Entscheidung

Das LAG sieht die gewählte Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich an und gibt der Entfristungsklage der Klägerin statt. Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben. Er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien, sei ohne rechtliche Bedeutung.

Praxishinweis

Beim Abschluss einer sachgrundlosen Befristung darf sich die Prüfung, ob es eine Vorbeschäftigung gegeben hat, nicht nur auf den unmittelbaren Vertragsarbeitgeber beschränken. Selbst wenn es zu einem Arbeitgeberwechsel gekommen ist, kann eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vorliegen.

Eine solche ist dann anzunehmen, wenn es sich um rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeber handelt und der Arbeitgeberwechsel die sachgrundlose Befristung gerade ermöglichen sollte. Insbesondere Forschungseinrichtungen, Krankenhausgruppen sowie weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden, sollten im Zweifel von einer sachgrundlosen Befristung Abstand nehmen, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits bei einem eng verbundenen Unternehmen beschäftigt war.

Im Falle eines Rechtsstreits ist es trotz allem möglich, dem Vorwurf der Umgehung zu begegnen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer beweisen, dass bewusst eine Umgehungsmöglichkeit geschaffen wurde, um sachgrundlos zu befristen. Der Arbeitgeber kann dann immer noch Indizien vortragen, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten entkräften.

In jedem Fall gilt: Vor dem Vertragsschluss Rechtsrat einholen und Augen auf bei der Vertragsgestaltung!

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

Vollständiges Profil
Peggy Lomb

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Mediatorin (Universität Bielefeld)

Counsel

 

Vollständiges Profil
Standort Berlin

Wilmersdorf
Mommsenstraße 5
10629 Berlin
Tel. +49 (0)30 88 720 - 647
Fax +49 (0)30 88 720 - 648

Standort Dortmund

Westfalentower
Westfalendamm 87
44141 Dortmund
Tel. +49 (0)231 42 777 - 100
Fax +49 (0)231 42 777 - 269

Standort Düsseldorf

Hafen
Speditionstraße 23
40221 Düsseldorf
Tel. +49 (0)211 447 33 - 0
Fax +49 (0)211 447 33 - 307

Standort Frankfurt/Main

Westend-Süd
Bockenheimer Landstraße 101
60325 Frankfurt am Main
Tel. +49 (0)69 240030 - 000
Fax +49 (0)69 240030 - 400

Standort Köln

KölnTurm
Im Mediapark 8
50670 Köln
Tel. +49 (0) 221 933 12 - 0
Fax +49 (0) 221 933 12 - 190

Standort Leipzig

Aderholdhaus
Reichsstraße 15
04109 Leipzig
Tel. +49 (0)341 44 924 - 0
Fax +49 (0)341 44 924 - 100

© Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH