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Selber schuld: Gesellschafterhaftung bei Verschmelzung insolventer GmbH

Neues vom Existenzvernichtenden Eingriff! Verschmilzt ein Gesellschafter seine zahlungsunfähige und überschuldete GmbH auf eine andere und kann diese ihre bisherigen und infolge der Verschmelzung neu "gewonnenen" Gläubiger nicht befriedigen, so kann der Gesellschafter den Gläubigern der verschmolzenen GmbH haften. Der BGH erschwert die "Firmenbestattung".

Eine GmbH kann durch ihre Gesellschafter und Liquidatoren aufgelöst und abgewickelt werden. LIegen Insolvenzgründe vor, findet die Liquidation im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter statt. Die GmbH erlischt aber auch, wenn sie auf eine Gesellschaft verschmolzen wird. Dann gehen ihr Vermögen und ihre Schulden auf diese Gesellschaft über und - normalerweise - erhalten ihre Gesellschafter Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft. Dies funktioniert auch, wenn die - ihr "Vermögen" - übertragende GmbH überschuldet ist. Sofern aber die aufnehmende Gesellschaft nicht in der Lage ist, die Gläubiger zu befriedigen und selbst insolvent wird, liegt in der Verschmelzung eine Vermögensminderung. Ob der Gesellschafter davon eine unmittelbaren Nutzen hat, etwa wie bei einem Entzug von bzw. Eingriff in Vermögen, ist für seine Haftung nicht entscheidend. Der Clou: Auch wenn der Gesellschafter GmbH-typisch vor der Verschmelzung für Schulden seiner GmbH nicht haftete, begründet er mit der Verschmelzung seine persönlich Haftung.

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Till Vosberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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