Das OLG Celle schiebt mit seiner Entscheidung eine eigentlich in der Literatur entschiedene Streitfrage erneut an. Die Diskussion ist von erheblicher praktischer Relevanz, da eine arbeitsplatzbezogene Sichtweise dazu beiträgt, Umgehungsmöglichkeiten weiter einzuschränken. Allerdings entfernt man sich damit logischerweise vom Arbeitnehmerbezug. Schließlich kann ein Arbeitsplatz auch von einem Computer besetzt werden. Was dann? Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof positioniert. In jedem Fall heißt es wieder: Augen auf bei der Beratung und Gestaltung im Rahmen arbeitnehmermitbestimmter Aufsichtsräte!