Ist der Kläger oder der Beklagte mit dem Ausgang des Verfahrens vor dem Amts- oder Landgericht nicht zufrieden, muss er die Entscheidung mit der Berufung angreifen. Hierfür ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zwingend erforderlich, da vor den Landgerichten oder Oberlandesgerichten Anwaltszwang besteht. Die Berufung ist dabei innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2019 wieder einmal Hinweise gegeben, wie genau die Berufungsbegründung abzufassen ist. Es reicht dabei nicht aus, dass die Berufungsbegründung wortgleich Schriftsätze aus der ersten Instanz abschreibt oder im Wesentlichen wiederholt. Vielmehr muss sich der Rechtsanwalt mit allen Punkten aus dem Urteil intensiv auseinandersetzen und Argumente finden, warum das erkennende Gericht Rechtsfehler begangen hat. Er darf dabei auch keine allgemein gehaltenen Floskeln „zusammenschreiben“. Stattdessen muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angegriffene Urteil fehlerhaft ist. Der Berufungskläger muss danach Punkt für Punkt erläutern, welchen Aspekt des Urteils er weshalb bekämpft:
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019, Az.: XI ZB 9/18.
Tipp: Ein fauler Anwalt ist kein guter Anwalt! Wiederholt der für das Berufungsverfahren verantwortliche Rechtsanwalt den Vortrag aus der ersten Instanz ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, besteht das Risiko, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft. Bloßes Kopieren reicht also nicht aus. Es empfiehlt sich daher, einen prozesserfahrenen Rechtsanwalt für das Berufungsverfahren zu beauftragen.