Die Sommerferien stehen vor der Tür und für viele beginnt mit dem Urlaub die schönste Zeit des Jahres. Auch an den Gerichten wird es etwas ruhiger. Geschäftsstellen sind nicht besetzt, Richter sind nicht erreichbar und über manchen Antrag wird deutlich langsamer entschieden. Dabei gibt es - anders als noch vor einigen Jahren - keine offiziellen Gerichtsferien mehr. Bis Ende der 1990er Jahre waren im Zeitraum vom 15. Juli bis 15. September Gerichtsferien. In dieser Zeit konnten grundsätzlich nur dann Termine stattfinden oder Entscheidungen verkündet werden, wenn die Parteien des Verfahrens dem zustimmten. Dies wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1997 abgeschafft.
Auch wenn es damit nun möglich ist, auch zwischen dem 15. Juli und dem 15. September mündliche Verhandlungen durchzuführen, nutzen viele Rechtsanwälte eine in der ZPO vorgesehene Ausnahmevorschrift. Fällt ein vom Gericht gesetzter Verhandlungstermin in die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August, so kann jede Partei innerhalb von einer Woche nach Zugang der Ladung verlangen, dass das Gericht den Termin verschiebt. Besondere Gründe müssen hierfür nicht angegeben werden. Das Gericht muss dem Wunsch auf Verschiebung nachkommen. Lediglich in bestimmten Sondersituationen, beispielsweise in einstweiligen Verfügungsverfahren oder Zwangsvollstreckungsangelegenheiten, gibt es kein „Recht auf Verlegung des Termins“. Hier kann das Gericht dem Wunsch der Parteien nachkommen, muss es aber nicht.
In diesem Sinne wünschen wir allen einen schönen Sommer!