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Teil 14: Haben Sie daran schon gedacht? – Fallstricke bei der Gesellschafterversammlung

Erzwingung einer Gesellschafterversammlung

In bestimmten Fällen kann einem Gesellschafter daran gelegen sein, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung auf eigene Initiative zu veranlassen. Auch Minderheitsgesellschafter sind in dieser Situation nicht rechtlos.

Gemäß § 50 Abs. 1 GmbHG können Gesellschafter, die zu mindestens 10 % am Stammkapital der GmbH beteiligt sind, vom Geschäftsführer die Einberufung der Versammlung verlangen (Einberufungsverlangen). Dabei müssen die Gesellschafter insbesondere den erstrebten Beschlussgegenstand und den Zweck der Gesellschafterversammlung angeben. Es ist sinnvoll, hierzu die gewünschte Tagesordnung zu übermitteln. Außerdem müssen sie die Gründe angeben, weshalb die Versammlung gerade zum außerhalb des üblichen Turnus zusammentreten soll.

Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Geschäftsführer handeln und die Gesellschafterversammlung unter Ankündigung der Tagesordnung einberufen. Weigert sich die Geschäftsführung, so kann der Gesellschafter selbst tätig werden und die Einberufung anstelle der Geschäftsführung selbst bewirken. 

Fazit: (Minderheits-)Gesellschafter sollten ihre Rechte kennen und diese offensiv nutzen, um den gewünschten Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft zu nehmen.
 

Dr. Julia Pätzold

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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