Jeder Gesellschafter kennt es. Die mindestens einmal jährlich stattfindende Gesellschafterversammlung steht an. Anhand der angekündigten Tagesordnungspunkte ist jedoch zu erkennen, dass es ein sehr langer Tag werden wird. Daher stellt sich die Frage, wie lange die Versammlung dauern darf und welche Konsequenzen einem Gesellschafter drohen, der sich entschließt, sie eher zu verlassen.
Das Gesetz sieht keine Zeitvorgaben für die Durchführung einer Gesellschafterversammlung vor. Lediglich deren Beginn ergibt sich aus dem Einberufungsschreiben. Die Tagesordnungspunkte sind grundsätzlich in der Reihenfolge der Ankündigung abzuhandeln. Jedem Gesellschafter ist Raum zu geben, seine Anmerkungen zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu äußern. Dies ist auch nicht verwunderlich, da die Gesellschafterversammlung das zentrale Willensbildungsorgan der GmbH darstellt und damit dort der richtige Ort für Diskussionen unter den Gesellschaftern ist. Grenze ist wie üblich die von allen Gesellschaftern zu beachtende Treuepflicht. Daher sollte die Tagesordnung nicht mit zu vielen oder zu umfangreichen Tagesordnungspunkten völlig überfrachtet werden. Außerdem kann es die Treuepflicht gebieten, eine Gesellschafterversammlung auf einen neuen Termin zu vertagen, wenn nicht sämtliche Tagesordnungspunkte erschöpfend behandelt werden konnten.
Kein Gesellschafter ist gezwungen, an der Gesellschafterversammlung überhaupt teilzunehmen. Er hat ein Teilnahmerecht, jedoch keine Teilnahmepflicht. Entscheidet sich ein Gesellschafter, die Versammlung vorzeitig zu verlassen, drohen ihm somit keine Konsequenzen. Der Versammlungsleiter hat dies lediglich zu protokollieren und zu überprüfen, ob die Beschlussfähigkeit der dennoch gewahrt ist.