Die Gesellschafterversammlung als zentrales Willensbildungsorgan der Gesellschaft gibt jedem Gesellschafter die Möglichkeit, durch seine Teilnahme und sein Stimmrecht an Entscheidungsprozessen der Gesellschaft mitzuwirken.
Häufig sieht man sich als Gesellschafter mit der Frage konfrontiert, ob man ein Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung hat (Teilnahmerecht) oder gar zur einberufenen Versammlung erscheinen muss (Teilnahmepflicht).
Grundsätzlich hat man als Gesellschafter ein Recht darauf, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen – und zwar sogar dann, wenn man in Bezug auf einzelne oder alle Beschlussgegenstände überhaupt kein Stimmrecht hat. Dem Gesellschafter soll nach der Wertung des Gesetzgebers jederzeit die Möglichkeit verbleiben, seine eigene Sichtweise im Rahmen der Tagesordnung einzubringen. Ob dabei auch dritte Personen wie Steuerberater oder Rechtsanwälte teilnahmeberechtigt sind, haben wir bereits in einem vorangegangenen Blogbeitrag beleuchtet.
Eine Pflicht zur Teilnahme besteht grundsätzlich nicht. Sind alle Teilnahmeberechtigten ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen, sieht das Gesetz keine Mindestquote an Teilnehmern vor. In der Satzung kann jedoch für die Beschlussfähigkeit eine Mindestanzahl oder Mindestquote vorgeschrieben sein. In diesem Fall kann das Fernbleiben eines Gesellschafters eine Treuepflichtverletzung darstellen, wenn etwa durch das Fernbleiben bewusst die Beschlussunfähigkeit herbeigeführt werden soll. Im Einzelfall kann sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht also sogar eine Teilnahmepflicht ergeben.
Der Geschäftsführer der Gesellschaft hingegen hat zwar, wenn er keine Gesellschaftsanteile besitzt, kein Teilnahmerecht, muss jedoch auf Verlangen der Gesellschafter Rede und Antwort stehen. Er hat in diesem Fall keine Wahl und muss zum Versammlungstermin erscheinen.
Fazit: Auch wenn am Tag der Gesellschafterversammlung ein wichtiges Fußballspiel ansteht, muss man im Einzelfall prüfen, ob dies als Entschuldigung ausreicht, um dieser fernzubleiben.