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Überraschende Vollstreckung beim Kommanditisten

Wer nicht unbeschränkt mit seinem Vermögen als Kommanditist für eine aufgelöste KG haften will, muss sich wehren.

Eine Kommanditgesellschaft in Form der GmbH & Co. KG verschwindet, wenn die GmbH – etwa wegen Vermögenslosigkeit – von Amts wegen gelöscht wird. Das Vermögen der KG wächst automatisch den (ehemaligen) Kommanditisten an. Gläubiger, die einen Titel gegen die KG haben, können den Titel auf ehemalige Kommanditisten umschreiben lassen.  Allerdings haftet der ehemalige Kommanditist nur beschränkt mit dem ihm zufallenden Gesellschaftsvermögen,

BGH, Urteil vom 10. Dezember 1990, Az.: II ZR 256/89.

Dies ist allgemein anerkannt.

Darauf muss das Vollstreckungsgericht jedoch nicht achten, wenn der Gläubiger die Umschreibung des Titels  beantragt. Der Gläubiger erhält also einen vollstreckbaren Titel gegen den Kommanditisten, mit dem er in dessen gesamtes Vermögen die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Der ehemalige Kommanditist muss aktiv dagegen vorgehen, in dem er eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt, wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Beschluss vom

28. Februar 2019, Az.: 10 AZB 44/18,

entschied.

Wer Kommanditist einer Gesellschaft war, deren Komplementär-GmbH infolge einer Insolvenz oder einer Amtslöschung nicht mehr existiert, tut also gut daran, die vollständige Abwicklung der Kommanditgesellschaft im Auge zu behalten. Er sollte insbesondere prüfen, ob es noch Gläubiger der Kommanditgesellschaft mit rechtskräftigen Titeln gibt. Findet die Zwangsvollstreckung gegen ihn bereits statt, so muss er unverzüglich tätig werden.

Till Vosberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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