Die Inanspruchnahme von Geschäftsführers auf Schadensersatz für (vermeintliche) Pflichtverletzungen kommt immer mehr in Mode. Sie trifft naturgemäß eher ausgeschiedene als aktive Geschäftsführer. Geht der Geschäftsführer im Streit, finden die Gesellschafter häufig Vorgänge, die aus ihrer Sicht zum Schadensersatz des Geschäftsführers verpflichten. Entsprechende Denkanstöße sind regelmäßig noch ausstehende Tantiemen oder Gewinnbeteiligungen.
Misslich ist dabei für den ausgeschiedenen Geschäftsführer die Beweislastverteilung. Die Gesellschaft braucht "nur" das Verhalten des Geschäftsführers und den daraus folgenden Schadenseintritt beweisen. Der Geschäftsführer trägt die Beweislast für sein sorgfältiges Verhalten, etwaige Weisungen der Gesellschafter oder auch einen Schadenseintritt bei sorgfaltspflichtgemäßem Alternativverhalten. Sein Pech ist häufig, dass er über keine Unterlagen verfügt. Die muss ihm deshalb die Gesellschaft zu seiner Verteidigung überlassen, sonst kehrt sich die Beweislast zu Lasten der Gesellschaft um. Nach neuerer Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – II ZR 132/17) muss die Gesellschaft aber nur vortragen, dass sie dem Geschäftsführer oder seiner D&O-Versicherung die Unterlagen überlassen hat. Wichtig ist deshalb: Ein jeder Geschäftsführer merke sich, welcher Teil von ihm (bzw. seiner Unterlagen) noch bei der Gesellschaft liegt und verlange diese auch im Streit heraus.