Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret auffordern (Rest-) Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber hat eine gesonderte Hinweispflicht. Erfüllt er diese nicht, verfällt der Urlaub grundsätzlich nicht.
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte mit Urteil vom 9. April 2019 – 4 Sa 242/18 fest, dass der Verfall von Urlaub in der Regel nur dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor aufforderte, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hinwies, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums erlischt. Das Gericht setzt damit die Vorgaben um, welche der Europäische Gerichtshof Ende 2018 aufstellte (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-684/16).
Ergänzend hierzu vertritt das Landesarbeitsgericht Köln die Auffassung, die Obliegenheit des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme seines Urlaubs zu ermöglichen, gelte nicht nur für das aktuelle bzw. letzte Kalenderjahr, sondern auch für eventuell noch offene Resturlaubsansprüche aus den Vorjahren. Für diese gelte insbesondere nicht die in Fällen von Langzeiterkrankungen bestehende „15-Monats-Grenze“.
Tipp
Arbeitgeber müssen handeln! Sie werden immer stärker in die Pflicht genommen. Früher genügte es, wenn man Anfang des Jahres seinen Arbeitnehmer bat, sich Gedanken über seinen Urlaub zu machen und sich mit den Kollegen abzustimmen. Nun bedarf es (viel) mehr. Arbeitgeber müssen Mechanismen im Unternehmen implementieren, die nachweisbar sicherstellen, dass Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres aufgefordert werden, den ihnen zustehenden Urlaub zu nehmen. Zudem müssen sie über einen drohenden Verfall informiert werden. Hierbei unterstützen wir Sie. Sprechen Sie uns bitte an!