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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser...

... oder sogar zwingend.

Hat ein Unternehmen mehrere Geschäftsführer ist eine Ressortaufteilung nach der neuen Rechtsprechung des BGH untereinander zulässig. Notwendig sind aber präzise, klare Absprachen zu einzelnen Aufgabenbereichen, die bestenfalls schriftlich dokumentiert sind. Es muss spätestens im Streitfall klar erkennbar sein, welcher Geschäftsführer welche Aufgabe im Unternehmen verantwortet. Erforderlich ist eine Aufteilung, die die konkreten Fähigkeiten und Kompetenzen des Einzelnen berücksichtigt. Ein Geschäftsführer, der einem anderen die Kontrolle der finanziellen Situation der Gesellschaft überlässt, muss sich im Vorfeld vergewissern, dass der andere hierfür auch geeignet ist. Jeder Geschäftsführer ist jedoch weiterhin dafür verantwortlich, den anderen regelmäßig zu kontrollieren, dessen Handeln zu überprüfen und kursorisch die für den Geschäftsbereich relevanten Unterlagen zu sichten:

BGH, Urteil vom 6. November 2018, Az.: II ZR 11/17.

Was lernen wir daraus: Die Aufgabenverteilung auf Geschäftsführerebene ist möglich und sinnvoll. Es reicht aber nicht aus, sich über die jeweiligen Geschäftsbereiche lediglich einmal im Jahr in geselliger Runde auszutauschen.

Dr. Julia Pätzold

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