leaders.law - Blog

Wenn es mal wieder schneller gehen muss

Ausspruch der Kündigung unmittelbar nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist

Die erforderliche Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG kann auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen – wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist (BAG vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18).

 

Tipp

Gerade bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Insolvenz gilt immer noch der Grundsatz: Zeit ist Geld. Deswegen muss alles immer ganz schnell gehen und doch dürfen keine Fehler passieren. Hier kollidiert der 1. Grundsatz oftmals mit dem 2. Grundsatz: In der Ruhe liegt die Kraft!

Mit seiner jüngsten Entscheidung harmonisiert das BAG den 1. mit dem 2. Grundsatz, indem es weitere Klarheit für die zeitliche Abfolge von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen schafft. Nunmehr steht fest, dass es dem Arbeitgeber erlaubt ist, die Kündigungen bereits auszufertigen und zu unterschreiben, obwohl die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit noch nicht erfolgte. Insoweit muss er lediglich darauf achten, dass bei nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Entlassungen die betroffenen Arbeitsverhältnisse erst wirksam gekündigt werden können, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (vgl. EuGH vom 27. Januar 2005 – C-188/03 „Junk"). Es ist allerdings nur entscheidend, wann die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer gemäß § 130 Abs. 1 BGB zugegangen ist. Der Arbeitgeber muss also darauf achten, dass die Kündigungen so übergeben oder versendet werden, dass die Arbeitnehmer sie nicht vor Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erhalten. Wann die Kündigungserklärung hingegen unterschrieben wurde, ist rechtlich unbeachtlich.

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

Vollständiges Profil
Peggy Lomb

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Mediatorin (Universität Bielefeld)

Counsel

 

Vollständiges Profil
Standort Berlin

Wilmersdorf
Mommsenstraße 5
10629 Berlin
Tel. +49 (0)30 88 720 - 647
Fax +49 (0)30 88 720 - 648

Standort Dortmund

Westfalentower
Westfalendamm 87
44141 Dortmund
Tel. +49 (0)231 42 777 - 100
Fax +49 (0)231 42 777 - 269

Standort Düsseldorf

Hafen
Speditionstraße 23
40221 Düsseldorf
Tel. +49 (0)211 447 33 - 0
Fax +49 (0)211 447 33 - 307

Standort Frankfurt/Main

Westend-Süd
Bockenheimer Landstraße 101
60325 Frankfurt am Main
Tel. +49 (0)69 240030 - 000
Fax +49 (0)69 240030 - 400

Standort Köln

KölnTurm
Im Mediapark 8
50670 Köln
Tel. +49 (0) 221 933 12 - 0
Fax +49 (0) 221 933 12 - 190

Standort Leipzig

Aderholdhaus
Reichsstraße 15
04109 Leipzig
Tel. +49 (0)341 44 924 - 0
Fax +49 (0)341 44 924 - 100

© Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH