Das hat fast jeder schon erlebt. Der Apotheker (m, w, d) packt beim Abholen eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels noch Taschentücher, einen kleinen Gutschein oder ein paar Halsbonbons ein. Manchmal erweisen sich diese Werbegeschenke sogar als nützlicher denn die eigentliche Arznei. In jedem Fall ist es eine kleine Freude für den Erkrankten (m, w, d) und bindet ihn vielleicht an gerade diese Apotheke. Letzteres ist dem Gesetzgeber und damit dem Bundesgerichtshof ein Dorn im Auge. Mit zwei Urteilen vom 6. Juni 2019 (Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18) hat er entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben, wie einen Brötchengutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren. Derart geringwertige Kleinigkeiten galten bisher beim Erwerb von Arzneimitteln nach dem Heilmittelwerbegesetz als zulässig. Dies gilt nun nicht mehr. Schließlich führt auch ein noch so kleines Geschenk dazu, dass – mindestens gedanklich – ein Abschlag vom fixen Apothekenabgabepreis für das verschreibungspflichtige Arzneimittel vorliegt. Preisbindung ist aber Preisbindung. Wer künftig als Apotheker (m, w, d) bei preisgebundenen und verschreibungspflichtigen Medikamenten etwas drauflegt, sollte mit einer Abmahnung bzw. einer Unterlassungsklage rechnen. Etwas anderes gilt für die nicht in Deutschland ansässigen Apotheken.