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Corona: Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verlängert

Bis zum 31. März 2021 kann die Arbeitsunfähigkeit weiter telefonisch festgestellt werden.

Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere sieben Kalendertage telefonisch ausstellen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verlängerte am 3. Dezember 2020 seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um drei Monate.

Die Sonderregelung gilt nun bis zum 31. März 2021.

Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen. Durch eine Reduzierung von direkten Arzt-Patienten-Kontakten sollen das potenzielle Infektionsrisiko gesenkt und Arztpraxen entlastet werden. Patienten müssen ihren Arzt also nicht persönlich aufsuchen, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) brauchen. Sie erhalten für maximal eine Woche eine AU, die ihnen dann per Post zugestellt wird. Sie kann bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden.

Wichtig ist: Die niedergelassenen Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand des Patienten überzeugen und prüfen, ob ggf. doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Erkältungen oder grippale Infekte

Die Ausnahmeregel gilt nur für Erkältungen oder grippale Infekte.

Wer in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatte, bei der das Coronavirus nachgewiesen wurde, oder sich in einem Gebiet mit Covid-19-Fällen aufgehalten hatte, erhält keine telefonische Krankschreibung. Diese Personen sollen bei typischen COVID-19-Symptomen und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

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