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Fördermittel für von Covid-19 gebeutelte Unternehmen

Beantragen lohnt sich!

Bereits am 13. März 2020 versprach die Bundesregierung der deutschen Wirtschaft umfängliche Liquiditätshilfen um diese in Zeiten der Corona-Pandemie stabil zu halten. Kurz darauf stellte die Regierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW") 20 Milliarden € zur Verfügung, die Bewilligung einer weiteren halben Billion Euro ist ebenfalls in Aussicht.

Auch an anderer Stelle werden die Fördermittel kurzfristig in beträchtlichem Umfang aufgestockt.
Unternehmen können eine Vielzahl weiterer Wirtschaftshilfen, initiiert durch Bund und Länder, beantragen.

Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die KfW unterstützt Unternehmen vor allem durch Anpassungen bereits bestehender Förderprogramme.
So werden die Voraussetzungen für den "KfW-Unternehmerkredit" und den "ERP-Gründerkredit" für junge Unternehmen gelockert, sowie die Übernahme des Kreditrisikos von 50% auf bis zu 90% erhöht. Ähnliches gilt für das Förderprogramm "KfW Kredit für Wachstum". Hier erfolgt fortan eine Risikoübernahme durch die KfW von 70 %. Für Betriebsmittelkredite von kleinen und mittleren Unternehmen ist ergänzend eine Übernahme in Höhe von 90 % des Kreditrisikos vorgesehen. Die Risikoübernahme in Form der Haftungsfreistellung wird künftig für Betriebsmittellinien bis zu 200 Mio. € und für Investitionen bis zu 25 Mio. € vollzogen.

Grundsätzlich werden die Programme aufgrund der aktuellen Lage für eine breitere Masse an Unternehmen geöffnet. Die bisher bindenden Umsatzobergrenzen werden zu Gunsten der Unternehmen verschoben. Des Weiteren wird die Beschränkung auf die Förderung von Vorhaben im Bereich "Innovation/Digitalisierung" vorerst außer Kraft gesetzt.

Zudem wurde ein "Sonderprogramm Corona" von der KfW ins Leben gerufen, speziell für Unternehmen, die coronabedingt in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten. Sowohl kleine und mittlere, aber auch größere Unternehmen können von diesen Unterstützungsprogrammen profitieren. Haftungsfreistellungen in Höhe von bis zu 80% bei Betriebsmittelkrediten und in Höhe von 90% bei Investitionskrediten sind dafür vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Förderung durch die Bürgschaftsbanken

Fortan verbürgen sich die jeweiligen Bürgschaftsbanken der Länder für einen doppelt so hohen Kreditbedarf wie bisher (bis zu 2,5 Mio. €). Außerdem werden Ausfallbürgschaften an die Hausbanken, zwecks Absicherung der an die Unternehmen gewährten Kredite, vergeben. 90 % des Kreditvolumens sollen so gedeckt werden.

Weiterhin sind die Banken befugt, Bürgschaftsentscheidungen bis zu 250.000 € eigenständig zu treffen, möglichst innerhalb von drei Tagen.

Die Bürgschaftsbank Sachsen hat zur Bewältigung der Folgen des Corona-Virus neben der Erhöhung des Bürgschaftshöchstbetrags außerdem einen generell verkürzten Bewilligungsprozess forciert. Anträge sollen innerhalb einer Woche bewilligt werden. Zusätzlich wurden "Express-Bürgschaften" zur Sicherung von Liquiditätsfinanzierungen eingerichtet, über deren Vergabe die Bürgschaftsausschüsse innerhalb eines Bankarbeitstages entscheiden. Deren maximale Bürgschaftshöhe beträgt 500.000 € bei einer Risikoübernahme von i.d.R. 90%.

"Großbürgschaftsprogramm" des Bundes

Das sogenannte "Großbürgschaftsprogramm" war bislang Unternehmen in strukturschwachen Regionen vorbehalten. Aufgrund der Corona-Krise wird es nun für alle Unternehmen geöffnet. Es beinhaltet die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. € und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.

"Sachsen hilft sofort"-Programm der Sächsischen Aufbaubank

Auch die Landesförderinstitute tragen maßgeblich zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft in diesen schwierigen Zeiten bei. Die Sächsische Aufbaubank vergibt für "Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleinstunternehmen in Sachsen, welche vom Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind“ das Soforthilfe-Paket "Sachsen hilft sofort". Es handelt sich dabei um ein zinsloses Darlehen in Höhe von maximal 100.000 €.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Ein zusätzliches zentrales Rettungsinstrument sind die Mittel aus dem "Wirtschaftsstabilisierungsfonds".

Dieser umfasst folgende Instrumente:

  • einen Rahmen für Kreditgarantien in Höhe von 400 Milliarden €, der Unternehmen dabei helfen soll, zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen weiterhin an Kapital zu kommen.
  • Mittel über 100 Milliarden € zur Kapitalstärkung von Unternehmen in Form direkter staatlicher Unternehmensbeteiligungen
  • eine weitere Kreditermächtigung über 100 Milliarden € zur Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme.

Adressiert werden Wirtschaftsunternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen €
  • mehr als 50 Millionen € Umsatzerlöse sowie
  • mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Unterstützung für Kleinunternehmen und Selbstständige

Kleine Unternehmen und Existenzgründer werden unteranderem durch den "Mikromezzaninfonds Deutschland" gefördert. Dieser erleichtert die Kreditgewährung bei anderen Banken, da weder die Einschaltung der Hausbank noch sonstige Sicherheiten von Nöten sind. Unternehmen erhalten auf diese Art und Weise frisches Eigenkapital, ohne dass der Kapitalgeber Einfluss auf das Tagesgeschäft nehmen kann oder Stimmrechte im Unternehmen erhält. Gerade in solch unsicheren Zeiten, kann sich dies als besonders vorteilhaft herausstellen.  

Die Bundesregierung entwickelte darüber hinaus einmalige Soforthilfen für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten, welche finanzielle Hilfen von bis zu 15.000 € à drei Monate beinhalten. Unternehmen und Selbstständige mit bis zu fünf Beschäftigten können eine Einmalzahlung von 9000 € erhalten. Diese Soforthilfen sind direkte Zuschüsse, welche nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Bewilligung der entsprechenden Anträge erfolgt über die jeweiligen Länder bzw. Kommunen.

Schließlich soll es für Kleinunternehmer möglich werden hinsichtlich laufender Betriebskosten Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen. Auch soll der Zugang zu Sozialleistungen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeweitet werden.

Steuererleichterungen

In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2020, sowie den gleichlautenden Ländererlassen vom selben Tag, wurden die in die Wege geleiteten Steuererleichterungen bereits konkretisiert.

Das Gewähren von Steuerstundungen soll den Finanzbehörden erleichtert werden. Von Covid-19 hinreichend betroffene Unternehmen sollen die Möglichkeit auf Stundungen von Steuerschulden in Milliardenhöhe erhalten. Zuzüglich verzichten die Behörden auf die Erhebung von Stundungszinsen.

Steuerpflichtige Unternehmen sollen vor dem Hintergrund der Corona-Krise zudem Anträge auf Reduzierung bestimmter Steuervorauszahlungen bis zum Ende des Jahres 2020 einreichen können. Dies bezieht sich insbesondere auf Vorauszahlungen für die Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuern. Zu beachten ist, dass mit der Beantragung eine nachvollziehbare und hinreichend dokumentierte Darstellung der individuellen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie einhergehen muss.

Ähnliche Erleichterungen sollen ebenfalls für die Umsatzsteuer erwirkt werden. Die Möglichkeit, Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer „auf Null“ zu setzen und sich geleistete Zahlungen erstatten zu lassen, besteht bereits.

Des Weiteren werden Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von rückständigen Steuern bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt, wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind. Säumniszuschläge werden ab dem 19. März 2020 gleichermaßen erlassen.

Bei Steuern, die die Zollverwaltung oder das Bundeszentralamt für Steuern verwalteten, soll den Steuerpflichtigen in naher Zukunft ebenfalls entgegengekommen werden.

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

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