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Krankschreibung künftig per Video-Chat

Wer sich den Gang zum Arzt sparen will, muss jedoch ein paar Voraussetzungen erfüllen...

Grundsätzlich muss der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen. In Zukunft sollen sich viele Arbeitnehmer den Gang in eine Arztpraxis sparen, wenn sie sich krankschreiben lassen wollen.

Ärzte dürfen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer künftig unter bestimmten Bedingungen per Videosprechstunde krankschreiben. Eine entsprechende Anpassung der bundesweit geltenden Regeln hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach eigenen Angaben beschlossen.

Für eine Diagnose per Videosprechstunde müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich:

  • Der Arbeitnehmer ist in der Praxis bekannt.
  • Die Krankheit kann in einer Videosprechstunde untersucht werden.
  • Zudem ist die Dauer im Fall einer erstmaligen Krankschreibung auf sieben Tage begrenzt.
  • Patienten haben keinen Anspruch.
  • Aufklärung des Patienten.

Nicht in jedem Fall möglich

Eine Krankschreibung per Video kann bei erstmaliger Feststellung für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Danach muss der Arbeitnehmer die Praxis aufsuchen, falls er weiterhin krank sein sollte. In der Online-Sprechstunde ist eine Folgebescheinigung nur erlaubt, wenn der Arbeitnehmer für die erste Krankschreibung persönlich in der Praxis war.

Persönliche Untersuchung weiterhin Standard

Ausschließlich per Online-Fragebogen, Chat-Befragung oder Telefonat darf auch weiterhin niemand krankgeschrieben werden.

Als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gilt weiterhin die unmittelbare persönliche Untersuchung durch einen Arzt. Lediglich im Einzelfall soll die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über eine Videosprechstunde möglich sein, ganz unabhängig von Pandemiegeschehnissen.

Die neue Möglichkeit wurde unabhängig von der Corona-Pandemie geschaffen, wie der Ausschuss betonte. Um das Infektionsrisiko zu senken und Praxen in der Corona-Krise zu entlasten, konnten sich Patienten von März an ohne Besuch beim Arzt per Telefon krankschreiben lassen. Die Sonderregelung des G-BA lief zum 31. Mai jedoch aus. Nun hat der G-BA die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entsprechend angepasst.

Patienten haben keinen Anspruch 

Der Arzt entscheidet, ob er in bestimmten Fälle eine AU auch nach einer Online‐Visite ausstellt. Generell gilt: Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde möglich, muss eine persönliche Untersuchung in der Praxis erfolgen. Ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde besteht für Versicherte somit nicht.

Aufklärung des Patienten 

Der Patient/Arbeitnehmer ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zwecke der Feststellung der AU im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären.

Weitere Änderungen der AU-Richtlinie

Ab dem 1. Januar 2021 wird die Ausfertigung der AU für die Krankenkasse digitalisiert und elektronisch übermittelt. Arbeitnehmer, die für die Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und in dieser Zeit das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung erhalten, gelten nicht als arbeitsunfähig nach § 2 Pflegezeitgesetz. Das wurde nun klargestellt.

Das Bundesgesundheitsministerium prüft derzeit die Änderungsvorschläge, die bei Nichtbeanstandung nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten werden.

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

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